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Die Stadtelternräte können Fragen
beraten, die für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind.
Schulträger und Schulbehörde haben ihnen die für ihre Arbeit notwendigen
Auskünfte zu erteilen und rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und zu
Vorschlägen zu geben.
(§ 99 Nds. Schulgesetz) |
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Geschäftsordnung
§ 99 Geschäftsordnung
- (1) Die Gemeinde- und Kreiselternräte können Fragen beraten, die für die
Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. Schulträger und
Schulbehörde haben ihnen die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen
und rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben. Das
gilt insbesondere für schulorganisatorische Entscheidungen nach §106 Abs.1 Satz
1. Sind nach §97 Abs.1 keine Gemeindeelternräte zu bilden, so beteiligen die
Schulträger die Schulelternräte.
- (2) Die Vorstände der Gemeinde- und Kreiselternräte haben darauf zu achten,
dass die Belange aller in ihrem Bezirk vertretenen Schulformen angemessen
berücksichtigt werden. Ist in einem Gemeinde- oder Kreiselternrat ein Beschluss
gegen die Stimmen aller anwesenden Vertreterinnen und Vertreter einer Schulform
gefasst worden, so ist ihm auf deren Verlangen deren Stellungnahme beizufügen.
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